Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg - Was wird durch das Gesetz konkret geregelt?

Was wird durch das Gesetz konkret geregelt?  

Die Rauchmelderpflicht wird durch eine Ergänzung in der Landesbauordnung Baden-Württemberg geregelt. Dort steht im neuen § 15 Absatz 7: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

Das Gesetz sieht also vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden müssen sie bis spätestens 31.12.2014 nachgerüstet werden. Die Geräte müssen in den Schlafzimmern sowie in den Fluren, die von den Schlafzimmern zur Wohnungstür führen, angebracht werden. Bei Mietwohnungen sind die Wohnungseigentümer in der Pflicht, Rauchmelder anzubringen. Doch auch Eigenheimbesitzer sowie Betreiber von Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Hotels müssen künftig die Lebensretter einbauen. 

 

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg im Überblick:

Einbaupflicht

  • Für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
  • Für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
  • Für den Einbau: Eigentümer
  • Für die Betriebsbereitschaft: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/ Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung


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