Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

 

Der Landtag in Stuttgart hat am 10.07.2013 die Rauchmelderpflicht beschlossen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden bis spätestens Ende 2014.

  • Doch was bedeutet das konkret?
  • Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?
  • Worauf ist bei der Anschaffung zu achten?
  • Und wer ist für den Einbau und die laufende Wartung verantwortlich?

 

 


Was wird durch das Gesetz konkret geregelt?  

Die Rauchmelderpflicht wird durch eine Ergänzung in der Landesbauordnung Baden-Württemberg geregelt. Dort steht im neuen § 15 Absatz 7: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

Das Gesetz sieht also vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden müssen sie bis spätestens 31.12.2014 nachgerüstet werden. Die Geräte müssen in den Schlafzimmern sowie in den Fluren, die von den Schlafzimmern zur Wohnungstür führen, angebracht werden. Bei Mietwohnungen sind die Wohnungseigentümer in der Pflicht, Rauchmelder anzubringen. Doch auch Eigenheimbesitzer sowie Betreiber von Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Hotels müssen künftig die Lebensretter einbauen. 

 

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg im Überblick:

Einbaupflicht

  • Für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
  • Für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
  • Für den Einbau: Eigentümer
  • Für die Betriebsbereitschaft: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/ Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung


Ab wann gilt die Verpflichtung?

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 


Wieso überhaupt Rauchmelder? Rauchmelder retten Leben!

Jedes Jahr sind im Südwesten etwa 50 Tote bei Bränden zu beklagen. 70 % von ihnen werden nachts im Schlaf vom Feuer überrascht. Da bereits das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch tödlich sein kann, ist ein Rauchmelder der beste Lebensretter. Einen Brand verhindern können Rauchmelder zwar auch nicht, doch sie sorgen dafür, dass sich Menschen rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Der laute Alarm des Rauchmelders warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den nötigen Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.

Brände in der Entstehungsphase können zudem schneller eingedämmt und gelöscht werden.


Wo sollten Rauchwarnmelder angebracht werden?

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Warngeräte mindestens in den Schlafzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege zur Wohnungstür führen, installiert werden müssen. Empfehlenswert ist zudem auf jeder Etage mindestens ein zentral gelegener Rauchwarnmelder, z. B. im Flur. Bei einem Haus sollten Keller und Dachboden nicht vergessen werden.

Für einen bestmöglichen Schutz sollten Sie jeden Raum der Wohnung oder des Hauses mit einem Rauchwarnmelder ausstatten – ausgenommen Räume, in denen viel Wasserdampf (Küche, Bad) entsteht.


So befestigen Sie Rauchmelder

Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden. Sie lassen sich auch ohne handwerkliches Geschick leicht montieren. Befestigen Sie Rauchmelder

  • immer an der Zimmerdecke, da der Rauch nach oben steigt
  • an der Decke in der Raummitte bzw. mindestens 50 cm von Wänden entfernt
  • immer in waagerechter Position (auch bei Dachschrägen)
  • nicht in der Nähe von Luftschächten und nicht in starker Zugluft
  • nicht in der Dachspitze (wenigstens 30 bis 50 cm darunter)
  • nicht in Räumen, in denen normalerweise starker Dampf, Staub oder Rauch entsteht


Worauf ist bei der Anschaffung zu achten?

Batteriebetriebene Rauchmelder können nur ausreichend Schutz liefern, wenn sie mit funktionsfähigen Batterien bestückt sind. Geräte, die der Norm DIN 14604 entsprechen, geben über einen Signalton zu erkennen, wenn ein Batteriewechsel bevorsteht. Sie sollten jedoch regelmäßig (ca. einmal im Monat) mit dem Testknopf die Funktionsfähigkeit des Gerätes überprüfen.

 

Außerdem gibt es qualitativ hochwertige Rauchmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geeignet sind. Sie sind gekennzeichnet mit dem „Q“ – einem unabhängiges Qualitätszeichen. Die Vorteile: geprüfte Langlebigkeit und Reduktion von Falschalarmen, erhöhte Stabilität und eine fest eingebaute Batterie mit mindestens 10 Jahren Lebensdauer, um den jährlichen Batterieaustausch zu vermeiden. Verbrauchern, die Wert auf besondere Qualität und Zuverlässigkeit legen, bietet es eine verlässliche Entscheidungshilfe.


 

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich.

Der Eigentümer hat die Beschaffung der Rauchmelder vorzunehmen. Wenn die Wohnung vermietet ist, kann er mit dem Mieter vereinbaren, ob er selbst oder der Mieter die Montage in den vorgeschriebenen Bereichen (Schlafzimmer,Flur,Kinderzimmer,usw.) vornimmt. Sehen sich sowohl Eigentümer als auch Mieter nicht in der Lage, die Rauchmelder zu montieren, muss der Vermieter einen Fachbetrieb beauftragen.

Der Bewohner/ Mieter ist für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

Die jährliche Inspektion und W artung der Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Dazu gehört die Sichtkontrolle: Ist der Rauchmelder noch korrekt montiert? Wurde er übermalt, beschädigt oder mit Tapete überklebt? Sind die Rauchöffnungen frei von Stäuben und Flusen? Nur vor Ort, in der Wohnung, ist es möglich, diese Fragen zu klären, den Rauchmelder zu reinigen oder bei Bedarf auszutauschen. Sollte der Melder beschädigt sein, ist dies unverzüglich dem Eigentümer zu melden. Mit der Prüftaste sollte einmal im Monat getestet werden, ob der Melder funktionsfähig ist. Je nach Lebensdauer der Batterien, hat der Bewohner für einen rechtzeitigen Austausch zu sorgen. Nach ca. 10 Jahren sollten die Rauchmelder komplett ausgetauscht werden.

In Baden-Württemberg ist der unmittelbare Besitzer (Bewohner bzw. Mieter) der Wohnung für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung im Mietvertrag entsprechend zu verankern.

Wie können Kosten für die Anschaffung und Wartung umgelegt werden?

Kosten für Installation und Wartung darf der Vermieter an den Mieter weitergeben. Dies ist über eine anteilige Mieterhöhung möglich. Wartungskosten, die durch Beauftragung eines
Dienstleistungsunternehmens anfallen, können über die jährliche Nebenkostenabrechnung
abgerechnet werden. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, einen zusätzlichen Passus im Mietvertrag aufzunehmen.


 

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?

Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.


Ergänzende Hinweise und Empfehlungen

Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt. 

Quelle Bilder: www.rauchmelder-lebensretter.de