Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg - Wer ist für den Einbau und die laufende Wartung verantwortlich?

 

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich.

Der Eigentümer hat die Beschaffung der Rauchmelder vorzunehmen. Wenn die Wohnung vermietet ist, kann er mit dem Mieter vereinbaren, ob er selbst oder der Mieter die Montage in den vorgeschriebenen Bereichen (Schlafzimmer,Flur,Kinderzimmer,usw.) vornimmt. Sehen sich sowohl Eigentümer als auch Mieter nicht in der Lage, die Rauchmelder zu montieren, muss der Vermieter einen Fachbetrieb beauftragen.

Der Bewohner/ Mieter ist für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

Die jährliche Inspektion und W artung der Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Dazu gehört die Sichtkontrolle: Ist der Rauchmelder noch korrekt montiert? Wurde er übermalt, beschädigt oder mit Tapete überklebt? Sind die Rauchöffnungen frei von Stäuben und Flusen? Nur vor Ort, in der Wohnung, ist es möglich, diese Fragen zu klären, den Rauchmelder zu reinigen oder bei Bedarf auszutauschen. Sollte der Melder beschädigt sein, ist dies unverzüglich dem Eigentümer zu melden. Mit der Prüftaste sollte einmal im Monat getestet werden, ob der Melder funktionsfähig ist. Je nach Lebensdauer der Batterien, hat der Bewohner für einen rechtzeitigen Austausch zu sorgen. Nach ca. 10 Jahren sollten die Rauchmelder komplett ausgetauscht werden.

In Baden-Württemberg ist der unmittelbare Besitzer (Bewohner bzw. Mieter) der Wohnung für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung im Mietvertrag entsprechend zu verankern.

Wie können Kosten für die Anschaffung und Wartung umgelegt werden?

Kosten für Installation und Wartung darf der Vermieter an den Mieter weitergeben. Dies ist über eine anteilige Mieterhöhung möglich. Wartungskosten, die durch Beauftragung eines
Dienstleistungsunternehmens anfallen, können über die jährliche Nebenkostenabrechnung
abgerechnet werden. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, einen zusätzlichen Passus im Mietvertrag aufzunehmen.


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